UNTERSTÜTZUNGSKASSE DER BEDIENSTETEN DER JVA BIELEFELD E.V.

Die Unterstützungskasse besteht bereits mehr als 50 Jahre

ÜBER UNS

Die Solidargemeinschaft der Unterstützungskasse der Bediensteten der JVA Bielefeld e.V. wurde am 11. April 1970 als Spar- und Unterstützungskasse der Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Bielefeld gegründet. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.04.2008 wurde sie in Unterstützungskasse der Bediensteten der JVA Bielefeld umbenannt.

Die Unterstützungskasse erfüllt als Solidargemeinschaft gem. § 176 SGB V die Voraussetzungen der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. vergleichbarer Ansprüche gem. § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VVG!

Neben den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen hat der Gesetzgeber ausdrücklich die “anderweitige Absicherung im Krankheitsfall” gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zugelassen. Mit der Einführung des § 176 SGB V hat der Gesetzgeber die Kriterien für Solidargemeinschaften festgelegt.

Damit wurde die Form der Solidargemeinschaften, sofern diese zum 20. Januar 2021 bestanden haben, als anderweitige Absicherung etabliert. Die Mitglieder haben im Krankheitsfall einen Rechtsanspruch auf Erstattung der Kosten der medizinisch notwendigen Heilbehandlung, der nach Art, Umfang und Höhe mindestens den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch dem Versorgungsniveau des SGB V entspricht. Höhere Kosten sind bei einem externen Versicherer abgesichert.

Die Zwecke des Vereins sind die Stärkung der Solidarität und Eigenverantwortung der Mitglieder im Gesundheitsbereich sowie die Unterstützung und Förderung einer Medizin und Pflege, die der körperlichen, seelischen und geistigen Natur des Menschen gerecht wird. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein wird ehrenamtlich geführt

DER DACHVERBAND (BASSG)

Die BASSG (Bundesarbeitsgemeinschaft von Selbsthilfeeinrichtungen – Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen e.V. ) ist eine Dachorganisation von Solidargemeinschaften, die die gleichen Ziele und Werte verbinden. Die BASSG wurde am 15.06.2007 mit anderen Solidargemeinschaften gegründet. Die Unterstützungskasse ist Mitglied in der BASSG und wird von ihr zertifiziert. Die BASSG setzt sich für die Professionalisierung der Solidargemeinschaften ein. Nähere Infos sind unter dem Link der BASSG.de zu finden

INFOS U. AKTUELLES

Bundestag beschließt die gesetzliche Anerkennung der Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen

Mit der Verabschiedung des Digitale-Versorgung-und-Pflegegesetzes (DVPMG) am 9. Juni 2021 hat der Bundestag die Arbeit der Solidargemeinschaften auf eine klare rechtliche Grundlage gestellt. Die Solidargemeinschaften haben damit nun endlich Rechtssicherheit.

Der Gesetzestextlautet wie folgt:

§ 176 Bestandschutzregelung für Solidargemeinschaften

  • Die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft gilt nur dann als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 und als ein mit dem Anspruch auf freie Heilfürsorge oder einer Beihilfeberechtigung vergleichbarer Anspruch im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, wenn die Solidargemeinschaft am 20. Januar 2021 bereits bestanden hat und seit ihrer Gründung ununterbrochen fortgeführt wurde, sie beides dem Bundesministerium für Gesundheit nachweist und auf ihren alle fünf Jahre zu stellenden Antrag hin das Bundesministerium für Gesundheit jeweils das Vorliegen eines testierten Gutachtens über die dauerhafte Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 3 bestätigt.
  • Die in Absatz 1 genannten Solidargemeinschaften sind ihren Mitgliedern zur Gewährung von Leistungen verpflichtet, die der Art, dem Umfang und der Höhe nach den Leistungen dieses Buches entsprechen. Hiervon kann durch Satzung der Solidargemeinschaft nicht zum Nachteil ihrer Mitglieder abgewichen werden. Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer solchen Solidargemeinschaft wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
  • Um eine dauerhafte Leistungsfähigkeit nachzuweisen, hat eine Solidargemeinschaft alle fünf Jahre ein versicherungsmathematisches Gutachten beim Bundesministerium für Gesundheit einzureichen. Das Gutachten ist von einem unabhängigen und geeigneten Gutachter zu prüfen und zu testieren. Voraussetzung für die Erteilung des Testats ist insbesondere, dass
    • die Beiträge der Solidargemeinschaft auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Zugrundelegung der Wahrscheinlichkeitstafeln der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und anderer einschlägiger statistischer Daten berechnet sind, insbesondere unter Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit und zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos, und
    • die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 jederzeit gewährleistet ist.
  • Die Regelungen zur Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung oder in die private Krankenversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.

Die Kriterien, die der Bundestag nun gesetzlich vorschreibt, sind vernünftig und werden von den Mitgliedseinrichtungen der BASSG bereits erfüllt.

9/10 – Regelung

9/10 Regelung in der GKV Bundestag: Gesetzesänderung zum 01.08.2017 Nach der am 27.02.2017 beschlossenen Gesetzesänderung wird die 9/10-Regelung für die Mitgliedschaft in der Pflichtversicherung durch

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WALDORF SCHOOL WINDHOEK

Danksagung Liebe Mitglieder, sehr geehrte Besucher unserer Internetseite, seit Jahren unterstützen die Solidargemeinschaften der BASSG die Waldorf School Windhoek. Mit den Spenden ist es gelungen,

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MITGLIED WERDEN

Wer sind wir?

Wir sind eine Solidargemeinschaft von Justizbeamten/-innen sowie anderen beihilfeberechtigten Personen und gewährleisten unseren Mitgliedern eine umfassende Beratung und flexible, rechtlich verbindliche Absicherung im Krankheitsfall. Wir fördern die Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen für seine Gesundung und Gesunderhaltung und bestärken unsere Mitglieder mit ihrem solidarischen Verhalten darin, zur Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft beizutragen 

Wer kann Mitglied bei der Unterstützungskasse werden?

Mitglied der Unterstützungskasse der Bediensteten der JVA Bielefeld e.V. kann werden, wer nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist. Das sieht das Gesetz vor. 

Was sind die rechtlichen Grundlagen der Unterstützungskasse?

Das Sozialgesetzbuch V sieht ausdrücklich neben den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen eine dritte Form der Absicherung vor: Die Unterstützungskasse erfüllt als Solidargemeinschaft gem. § 176 SGB V die Voraussetzungen der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. haben die Mitglieder der Unterstützungskasse “vergleichbare Ansprüche” gemäß § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VVG. Dadurch wird die Krankenversicherungspflicht abgelöst. Die Unterstützungskasse wurde mit Datum vom 22.02.2022 vom Bundesgesundheitsministerium als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anerkannt.

Die Zwecke des Vereins sind die Stärkung der Solidarität und Eigenverantwortung der Mitglieder im Gesundheitsbereich sowie die Unterstützung und Förderung einer Medizin und Pflege, die der körperlichen, seelischen und geistigen Natur des Menschen gerecht wird. Dabei wird der Eigenverantwortung im sinnvollen Umgang mit Gesundheit und Heilung große Bedeutung beigemessen, indem die Kosten dafür gemeinsam getragen und die Mitglieder sich in vielfältiger Weise helfend zur Seite stehen – und dies weit über das aktive Berufsleben hinaus.

  • die gegenseitige Unterstützung der Mitglieder im Krankheitsfall; 
  • die gegenseitige Absicherung der Mitglieder im Krankheitsfall durch eine rechtlich verbindliche, umfassende und flexible Krankenversorgung nach Maßgabe der Satzung, die mindestens dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Höhere Kosten sind bei einem externen Versicherer abgesichert;
  • die Stärkung der Solidarität und Eigenverantwortung der Mitglieder im Gesundheitsbereich und
  • die Unterstützung und Förderung einer Medizin und Pflege, die der Natur des Menschen gerecht wird.

Wenn auch Sie als unser künftiges Mitglied in der Gemeinschaft durch aktives Umsetzen des Solidaritätsgedankens mitwirken wollen, heißen wir Sie herzlich willkommen. Weitere Infos zur Mitgliedschaft und Aufnahmeanträge erhalten Sie

  • durch Anforderung per Mail unter info@ukjvabi.de oder unser Kontaktformular
  • durch telefonische Anfrage unter den Telefonnummern 0521/3258989 (Herr Schneider) oder 0175/6926936
    (Herr Brakhane) sowie
  • durch persönliche Anfrage bei einem der Vorstandsmitglieder

Wir freuen uns auf Sie!

DIE BEIHILFE

Hier finden Sie Informationen zur Beihilfe

Sollten Sie zu dem Thema weitere Fragen haben so setzen Sie sich mit uns über die „Kontakt“-Möglichkeit oder direkt über unsere E-Mail-Adresse info@ukjvabi.de in Verbindung

1. Allgemeine Informationen

Informationen und Merkblätter rund um die Beihilfe erhalten Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung NRW: LBV Düsseldorf – Beihilfestelle

2. Die aktuellen Beihilfevorschriften

3. Die Beantragung der Beihilfe

Wichtige Änderungen zur Beantragung der Beihilfe

Die Arbeitsabläufe der Beihilfestellen der Oberlandesgerichte werden ab dem 02.12.2010 umgestellt. Alle Anträge, Belege und sonstiger Schriftverkehr werden elektronisch in der zentralen Scanstelle Detmold erfasst und dann den Beihilfestellen bei den Oberlandesgerichten zur Verfügung gestellt. Ihr Sachbearbeiter bleibt – abgesehen von Vertretungsfällen – für Sie weiterhin zuständig.

Wichtige Informationen zur Antragstellung nach dem neuen Beihilfeverfahren

Alle Anträge, Belege und sonstigen Schriftverkehr adressieren Sie bitte ab sofort an die (Zentrale Scanstelle Beihilfe, 32746 Detmold) Versenden Sie bitte die Anträge nur in DIN A 4- oder DIN A 5-Umschlägen. Reichen Sie ausschließlich Zweitschriften oder Kopien ein. Sämtliche Unterlagen und Schreiben werden nicht mehr an Sie zurück geschickt und werden vernichtet. Kopieren Sie nur einseitig und stets nur einen Beleg (z.B. Rezept) auf ein Blatt.

Fügen Sie Ihre Belege dem Antrag lose bei. Heften, klammern oder kleben Sie Ihre Belege nicht an den Antrag. Benutzen Sie nur die neuen Antragsvordrucke. Mit jedem Beihilfebescheid wird Ihnen ein teilweise ausgefülltes Antragsformular zugesandt. Zudem können Sie die Antragsformulare im Internet unter www.beihilfe.nrw.de Rubrik Formulare herunterladen. Wenn Ihnen die Dienststellen- und / oder die Schulnummer nicht bekannt ist, können Sie das Feld leer lassen. Haben sich seit Ihrer letzten Antragstellung keine Änderungen ergeben, können sie den Kurzantrag verwenden. Bei Änderungen verwenden Sie bitte ausschließlich den längeren Antrag und informieren somit über die eingetretenen Änderungen.

 

 

4. Die Beihilfe-App

Ab dem 9. April 2018 gibt es die neue Beihilfe-App. Für die Nutzung dieser App muss man sich registrieren lassen. Den Link für Informationen über die App finden Sie nachstehend: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/beihilfe-nrw-app

Sie können aber wie bisher – neben der Beihilfe App – zum Einreichen der Beihilfe auch die üblichen Formulare weiter nutzen. Sie finden diese unter dem Link: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/vordrucke

5. Einreichen des Beihilfebescheides an die Unterstützungskasse

Nach Eingang des Bescheides der Beihilfestelle gibt es 2 Möglichkeiten, den Bescheid bei uns einzureichen:

  • Schicken Sie den kompletten Bescheid (Bescheid und Zusammenstellung) im Original an folgende Adresse: Unterstützungskasse der Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Bielefeld e.V., Postfach 12 03 28, 33652 Bielefeld.

  • Sie können den kompletten Bescheid auch elektronisch als PDF-Datei oder als Bilddatei an nachstehende E-Mail-Adresse senden: ukjvabi-bescheid@email.de. Wichtig: Bitte achten Sie jedoch darauf, dass alle Seiten eingescannt sind.

Nach Eingang des Bescheides der Beihilfestelle gibt es 2 Möglichkeiten, den Bescheid bei uns einzureichen:

  • Schicken Sie den kompletten Bescheid (Bescheid und Zusammenstellung) im Original an folgende Anschrift: Unterstützungskasse, Postfach 12 03 28, 33652 Bielefeld.
  • Sie können den kompletten Bescheid auch per E-Mail als PDF-Datei oder als Bilddatei per Smartphon an nachstehende E-Mail-Adresse senden: ukjvabi-bescheid@email.de. Wichtig: Bitte achten Sie jedoch darauf, dass alle Seiten eingescannt sind.

VORSTAND

 

 

 

Peter Schneider

1. Vorsitzender
0521 3258989

 

 

 

Frank Brakhane

Kassenverwalter und Geschäftsführer
0175 6926936

 

 

 

Katharina Hoffmann

Schriftführerin

 

 

 

Bernhard Grimmert

1. Beisitzer und stellvertr. Vorsitzender

 

 

 

Mario Grote

2. Beisitzer und stellvertr. Kassenverwalter

 

 

 

Anja Bücken

3. Beisitzerin und stellvertr. Schriftführerin

 

 

 

Ulrich Biermann

4. Beisitzer

EXTERNE LINKS

BASSG - AKTUELL

BASSG – Dachverband von Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen

Herzlich willkommen bei der BASSG. Solidarität ist uns sehr wichtig. Sie ist ein Grundprinzip menschlichen Handelns und nirgendwo wichtiger als im Bereich der Gesundheit. Solidargemeinschaften sind, neben den gesetzlichen und privaten Kassen, ein weiterer Weg der Krankenabsicherung im deutschen Gesundheitswesen. Es gibt diese Form der eigenverantwortlichen Solidarität schon seit Jahrzehnten. Dabei sichern sich die Mitglieder gegenseitig zu, sich im Krankheitsfall finanziell und menschlich beizustehen. Alle Mitglieder haben einen Rechtsanspruch auf eine umfassende Krankenversorgung und können die für sie am besten geeignete Therapie weitestgehend selbst auswählen. Das trägt maßgeblich zur nachhaltigen Gesundung bei.

Die BASSG setzt sich für eine bessere Wahrnehmung dieser alternativen Gesundheitsabsicherung in der Öffentlichkeit ein. Im Zentrum des Gesundheitswesens sollte die Solidarität stehen und nicht Kosten- oder Profitüberlegungen. Wir sind der Überzeugung, dass Solidargemeinschaften hohe Ansprüche an die Qualität und Professionalität ihrer Arbeit stellen sollten. Die BASSG hat sich die Aufgabe gestellt, zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung von Solidargemeinschaften beizutragen

Der Bundestag erkennt Solidargemeinschaften als Alternative zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und zulässige anderweitige Absicherung im Krankheitsfall an. Dies entschied das Parlament am 6. Mai 2021 im Rahmen des Digitale-Versorgung-und-Pflegegesetzes (DVPMG) in Berlin. Im Folgenden finden Sie einige Interessante Links mit Informationen rund um den Weg zur gesetzlichen Anerkennung von Solidargemeinschaften: